TOP 9 · Beratung und Beschlussfassung über die Verordnung gem. § 89 Abs. 4 Stmk. Baugesetz 1995 i.d.F. LGBl Nr. 75/2015, mit welcher die Mindestanzahl der erforderlichen Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Garagen (KFZ-Stellplatz-Verordn

Beratung und Beschlussfassung über die Verordnung gem. § 89 Abs. 4 Stmk. Baugesetz 1995 i.d.F. LGBl Nr. 75/2015, mit welcher die Mindestanzahl der erforderlichen Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Garagen (KFZ-Stellplatz-Verordnung 2017 der Marktgemeinde Gössendorf) erlassen wird.

Die Stellplatz-Verordnung wurde einstimmig beschlossen, mit vorgesehenem Inkrafttreten am 01.04.2017 nach Kundmachung. Bei Neu- und Zubauten mit Wohnnutzung gelten zwei Bewohnerplätze je Wohneinheit zuzüglich gestaffelter Besucherplätze; die Tabelle nennt beispielsweise drei Gesamtplätze bei einer und 24 bei zehn Wohneinheiten. Stellplätze müssen auf dem Bauplatz liegen, Besucherplätze dürfen bei gesicherter Verkehrsführung auch verbreiterte Zufahrtsbereiche nutzen. Die Begründung erläutert Parkdruck und flächensparende Gestaltung.

Ergebnis: Einstimmig beschlossen.

Datum
2017-03-15