TOP 4 · Beschluss einer ortspolizeilichen Verordnung gem. § 41 Stmk. Gemeindeordnung (Mähverpflichtung)

Beschluss einer ortspolizeilichen Verordnung gem. § 41 Stmk. Gemeindeordnung (Mähverpflichtung)

Die Mähpflicht mindestens zweimal jährlich bis 15. Juni und 30. August, mit Ausnahme land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, wurde einstimmig ab 01.05.2011 beschlossen. Zusätzlich wurden Ruhezeiten für lärmbelästigende Arbeiten einstimmig empfohlen: Montag bis Samstag 8–12, Montag bis Freitag 14–19 und Samstag 14–16 Uhr; sonntags und feiertags keine solchen Arbeiten. Die Zeiten waren Empfehlungen.

Ergebnis: Einstimmig beschlossen.

Datum
2011-03-23